Stand: 23. Februar 1980

SATZUNG DES REIT- UND FAHRVEREINS MÖGLINGEN E.V.

§ 1: NAME UND SITZ DES VEREINS

Der am 06.02.1960 in Möglingen gegründete Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Möglingen e.V." und hat seinen Sitz in Möglingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg unter der Nummer VR 429 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports, insbesondere der Ausbildung der Jugend im Umgang mit den Pferden. Der Satzungszwecke wird vor allem verwirklicht durch:

a) Zur Verfügungstellung und Pflege geeigneter Sportanlagen
b) Förderung des Reit- und Fahrsports
c) Teilnahme und Durchführung von Turniere
d) Die Hinführung vor allem jugendlicher Mitglieder an den Pferdesport, das sportliche Gedankengut und die Förderung des Tierschutzes

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: MITTEL DES VEREINS

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden.

§ 4: MITGLIEDER

Der Verein besteht aus:

a) Erwachsenen Mitgliedern (ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird)
b) Jugendlichen Mitgliedern (bis zu dem Jahr, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird)
c) Ehrenmitgliedern

§ 5: AUFNAHME VON MITGLIEDER

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Mitglied kann jede natürlicher Person werden. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Gesamtvorstandes, welcher mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt ohne Angaben von Gründen.

Die Mitgliedschaft beginnt erst nach erfolgter Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags für das laufende Jahr.

§ 6: AUSTRITT VON MITGLIEDER

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritterklärungen sind mindestens 6 Wochen vor Anlauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen, andernfalls enden die Beitragspflicht und die Mitgliedschaft erst mit Ende des folgenden Geschäftsjahres.

§ 7: AUSSCHLUSS VON MITGLIEDER

Vereinsmitglieder können ausgeschlossen werden bei:

a) Verweigerung der Zahlung des Beitrags oder Nichterfüllung anderer, gegenüber dem Verein eingegangener Verpflichtungen, unbeschadet der Rechte des Vereins zur Einklagung rückständiger Forderungen
b) Schädigung der Vereinsinteressen
c) Grobem unsportlichem Verhalten oder grobem Verstoß gegen die Tierschutzbestimmungen, die Sportkameradschaft und die Disziplin
d) Unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
e) Schwerem Verstoß gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder seiner Beauftragten

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Wiedereintritt vor Ausgeschlossenen ist nicht möglich.

§ 8: EHRENMITGLIEDER

Auf Vorschlag eines Mitglieds mit Zustimmung des Gesamtvorstandes könne Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Pferdesport erworben haben, von einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 9: AUFNAHMEGEBÜHR UND BEITRÄGE

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes festgesetzt.

§ 10: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung an.
2. Anordnungen, die der Gesamtvorstand oder seine Beauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeit treffen, sind zu befolgen.
3. Die Benutzung der Einrichtungen des Vereins und die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein ist insbesondere nicht verpflichtet, den Sportbetrieb innerhalb und außerhalb des Vereinsgeländes zu beaufsichtigen.
4. In der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
6. Für Schäden an den Vereinseinrichtungen haftet der Verursacher.

§ 11: ORGANE

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstandsvorsitzende
2. Der Gesamtvorstand
3. Die Mitgliederversammlung

§ 12: VORSTANDSVORSITZENDER

Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Der Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seinem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er führt den Verein und besorgt dessen Geschäfte, soweit diese nicht einem Mitglied des Gesamtvorstandes übertragen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 13: GESAMTVORSTAND

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Jugendwart und weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden jeweils auf drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig.

Dem Gesamtvorstand obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

1. Vorlage der Jahresabrechnung
2. Entscheidung über Aufnahmeanträge neuer Mitglieder
3. Festsetzung von Ordnungsgebühren gegen Mitglieder wegen Versäumnissen und Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
4. Ausschluss von Mitgliedern
5. Bestellung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben (z.B. Turnierkommission)
6. Planung und Durchführung von Leistungsprüfungen oder sonstigen Veranstaltungen

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 14: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mitgliederversammlungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Ordentliche Mitgliederversammlungen
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung für ein abgelaufenes Geschäftsjahr soll in den ersten beiden Monaten des Folgejahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung. Die Tagesordnung hierzu wird vom Vorstandsvorsitzenden festgelegt und hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

1. Bericht des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr
2. Vorlage der vom Kassenführer aufgestellten Jahresschlussrechnung
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Gesamtvorstands
5. Geplante Veranstaltungen
6. Anträge der Mitglieder

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:

1. Jährliche Wahl der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, welche die Buchführung und den Abschluss für das vergangene Jahr zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht anzufertigen haben
2. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren auf Vorschlag des Gesamtvorstands
3. Änderung der Satzung
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstands
5. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss
6. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstandsvorsitzende einberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragen. In diesem Falle ist der Vorstandsvorsitzende oder der Gesamtvorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen nach Antragsstellung verpflichtet.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem oder mehreren Mitgliedern des Gesamtvorstands kommissarisch wahrgenommen.

Scheiden während eines Geschäftsjahres mehr als drei Mitglieder des Gesamtvorstands vor Ablauf ihrer Wahlperiode aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aufgabe dieser Mitgliederversammlung ist es, für alle vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder des Gesamtvorstands Ersatzmitglieder zu wählen. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder dauert nur bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder des Gesamtvorstands.

In jeder Mitgliederversammlung dürfen nur Themen und Anträge behandelt werden, die auf der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung stehen. Von der Tagesordnung darf nur abgewichen werden, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.

Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von § 18.

§ 15: KASSENPRÜFER

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

§ 16: ABSTIMMUNGEN, BESCHLÜSSE UND WAHLEN

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheiden Mitgliederversammlung und Gesamtvorstand bei Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

§ 17: BEURKUNDUNG DER VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer, respektive deren Stellvertreter, haben das Protokoll durch ihre Unterschrift zu beurkunden.

§ 18: AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kann die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins nicht entscheiden, weil die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend ist, so kann entsprechend der Regelung in § 14 dieser Satzung innerhalb von 21 Tagen eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, auf deren Tagesordnung dann nochmals die Auflösung des Vereins stehen muss. Diese erneute Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Etwa noch schwebende Geschäfte und Rechtsverfahren hat der dann amtierende Gesamtvorstand zu erledigen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19: WIRKSAMKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen keinen Einfluss.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.02.1994 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 23. Februar 1980.



Hier gibt es die Vereinssatzung zum Download.

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